P3 25 120 VERFÜGUNG VOM 20. AUGUST 2025 Kantonsgericht Wallis Strafkammer Dr. Thierry Schnyder, Richter; Bernhard Julen, Gerichtsschreiber in Sachen X _________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Williner, Visp gegen STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS WALLIS, AMT DER REGION OBER- WALLIS, Staatsanwältin Katja Jentsch, Vorinstanz (Erkennungsdienstliche Erfassung/DNA-Analyse) Beschwerde gegen die Verfügung vom 29. April 2025 der STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS WALLIS, Amt der Region Oberwallis, Brig-Glis (SAO 25 908)
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Der Einzelrichter am Kantonsgericht beurteilt als Rechtsmittelinstanz Beschwerden gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft, der Polizei und der Übertretungsstrafbehörden (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO, Art. 14 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 13 Abs. 1 EGStPO).
E. 1.2 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Als Person, gegen welche Zwangsmassnahmen angeordnet wurden, ist der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert.
E. 1.3 Die Beschwerde ist gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen schriftlich und begründet einzureichen. Die Zwangsmassnahme einer erkennungsdienstlichen Erfas- sung sowie ein WSA zwecks DNA-Analyse wurde am 29. April 2025 von der Staatsan- waltschaft angeordnet. Die angefochtene Verfügung ging am 1. Mai 2025 beim Be- schwerdeführer ein. Die Rechtsmittelfrist begann somit am 2. Mai 2025 zu laufen und endete am Montag 12. Mai 2025 (vgl. Art. 90 Abs. 1 und 2 StPO). Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist somit einzutreten.
E. 1.4 Bei der Beschwerde gemäss Art. 393 StPO handelt es sich um ein umfassendes ordentliches Rechtsmittel. Der Beschwerdeinstanz kommt gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO volle Kognition zu (GUIDON, Basler Kommentar, 3. A., 2023, N. 15 zu Art. 393 StPO). Sie prüft jedoch einzig die in der Beschwerde vorgebrachten Rügen (CALAME, in: Kuhn/Jean- neret/Perrier Depeursinge [Hrsg.], Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2. A., 2019, Nr. 5, 6 und 20 zu Art. 385 StPO).
E. 2.1 Die Staatsanwaltschaft begründete die Anordnung der erkennungsdienstlichen Er- fassung sowie des WSA zwecks DNA-Analyse wie folgt: Der Beschwerdeführer sei Beschuldigter in einem laufenden Strafverfahren, wobei der Vorwurf unter anderem auf schwere Körperverletzung (Art. 122 StGB) laute. Es bestün- den hinreichende Hinweise, dass er in andere Delikte erheblicher Schwere, welche nicht Gegenstand der laufenden Untersuchung seien, verwickelt sein könnte. Ihm werde vor- liegend ein Delikt gegen die besonders schützenswerte körperliche Integrität vorgewor- fen. Die Umstände der verfahrensgegenständlichen Deliktsvorwürfe liessen konkrete
- 4 - Anhaltspunkte für andere, noch unbekannte Delikte von einer gewissen Schwere ver- muten. So sei er Mitglied in einer Töff-Gruppe, welche gemäss Chat-Verlauf vereinbart habe, den Geschädigten gezielt als Gruppe zu verfolgen und zu schlagen. Aufgrund die- ser konkreten Elemente könne nicht von vorherein ausgeschlossen werden, dass er wei- tere Delikte gleicher oder ähnlicher Art begangen haben könnte. Es bestünden jedenfalls erhebliche Anhaltspunkte dafür. Die angeordneten Massnahmen erwiesen sich unter diesen Umständen nicht als routinemässige Erfassung, sondern seien der Anlass zur Aufklärung weiterer möglicher Straftaten, zu deren Verfolgung diese Massnahmen sach- dienlich und geeignet seien. Überdies seien sie verhältnismässig, da es sich nur um leichte Eingriffe handle.
E. 2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, bezüglich des Vorwurf der schweren Körper- verletzung fehle es an einem hinreichenden Tatverdacht, da drei Personen sinngemäss dasselbe ausgesagt hätten, wonach nur eine einzige Person geschlagen habe und es sich dabei nicht um ihn gehandelt habe. Vor diesem Hintergrund müsse auch die The- matik um die Körperverletzung in sachverhaltsmässiger Hinsicht als abgeklärt und er- stellt geltend, weshalb die DNA-Entnahme nicht erforderlich sei. Zudem seien keine DNA-Spuren vom mutmasslichen Opfer resp. dessen Kleidung genommen worden. Eine DNA-Entnahme sei also zur Aufklärung eines Verbrechens / Vergehens im vorliegenden Verfahren nicht geeignet. Art. 255 Abs. 1 StPO scheide als Grundlage zur Anordnung einer DNA-Abnahme gänzlich aus. Die Staatsanwaltschaft behaupte, dass hinreichende Hinweise vorlägen, dass der Be- schwerdeführer in andere Delikte erheblicher Schwere verwickelt sein könnte. Wie die hinreichenden Hinweise konkret aussähen und um welche Taten es sich handeln könnte, erläutere sie kaum. Die Mitgliedschaft in einem Töff-Club könne nicht ausreichend sein, dass erhebliche und konkrete Anhaltspunkte für Straftaten vorlägen. Die Staatsanwalt- schaft verfüge über zahlreiche Printscreens sowie ein mehrminütiges Video vom Grup- penchat inkl. abgespielten Videos. Daraus ergäben sich keine weiteren Hinweise auf Straftaten. Im Chat sei auch keineswegs „vereinbart“ worden, den Geschädigten zu schlagen. Der Ausdruck „lädre“ habe eine Person verwendet, welche ihrerseits die Schläge eingestanden habe. Eine Absprache, ein schriftliches Bekenntnis, ein Unterstüt- zen oder dergleichen habe aber keineswegs stattgefunden. Indiz hierfür sei der Um- stand, dass es neben dem Schlag von B _________ zu keinen Schlägen gekommen sei. Ein derartiger Gruppenchat resp. dessen Inhalt stelle keine konkreten Anhaltspunkte dar, dass der Beschwerdeführer in andere Straftaten involviert sein könnte. Es fehle vorlie-
- 5 - gend an konkreten Anhaltspunkten für weitere Delikte. Hinzu komme, dass allfällige De- likte einer gewissen Schwere bedürften. Es könne sich nicht um einen Vorwurf der schweren Körperverletzung handeln, da dieser offensichtlich nicht durch den Beschwer- deführer zu verantworten sei. Die Vorwürfe der Drohung und Nötigung beträfen nicht die besonders schützenswerte körperliche oder sexuelle Integrität. Die Staatsanwaltschaft sei auf diese beiden Vorwürfe nicht näher eingegangen, womit sie implizit anerkenne, dass die Schwelle nur bei einer schweren Körperverletzung überschritten worden sei. Wenn durch die WSA-Abnahme und die DNA-Analyse vergangene Straftaten aufgeklärt oder zukünftige Straftaten verhindert werden sollten, müsse ebenfalls das Verhältnis- mässigkeitsprinzip berücksichtigt werden. Geeignet sei die Massnahme nur dann, wenn bei einem Delikt auch tatsächlich DNA-Spuren vom Tatort oder einem Opfer gesichert worden seien. Andernfalls ein Abgleich nicht möglich sei. Im vorliegenden Fall gehe es beim Beschwerdeführer allenfalls um die Vorwürfe der Drohung und Nötigung. In derar- tigen Konstellationen würden bekanntlich keine DNA-Beweise erhoben. Eine WSA-Ab- nahme wäre nicht geeignet, frühere Straftaten gleicher Art aufzudecken. Zudem gebe es keine Hinweise darauf, dass andere Straftaten begangen worden seien, bei welchen er- fahrungsgemäss DNA-Aufnahmen erfolgten. Aufgrund der fehlenden Eignung sei die angeordnete Zwangsmassnahme nicht verhältnismässig. Die Voraussetzungen zur erkennungsdienstlichen Erfassung seien identisch. Deshalb könne vollumfänglich auf das ausgeführte verweisen werden. Die angeordnete erken- nungsdienstliche Erfassung sei folglich ebenfalls nicht zulässig. Zudem besitze die Straf- verfolgungsbehörde bereits Fotos des Beschwerdeführers, welche dem Privatkläger vor- gelegt worden seien. Inwiefern erneute Fotos erstellt werden müssten, könne nicht nach- vollzogen werden.
E. 3 A., 2023, N. 8 zu Art. 255 StPO).
E. 3.1 Die DNA-Probenahme, die DNA-Profilerstellung und die erkennungsdienstliche Er- fassung können die Rechte der betroffenen Person auf persönliche Freiheit bzw. körper- liche Integrität (Art. 10 Abs. 2 BV) und auf informationelle Selbstbestimmung berühren (Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8 EMRK). Einschränkungen von Grundrechten bedürfen ge- mäss Art. 36 Abs. 1 bis 3 BV einer gesetzlichen Grundlage und müssen durch ein öf- fentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein. Diese Voraussetzungen werden in Art. 197 Abs. 1 StPO präzisiert (Bundesgerichtsurteil 7B_336/2023 vom 3. Mai 2024 E. 3.1.3).
- 6 - Verfahrenshandlungen der Strafbehörden, die dazu dienen, Beweise zu sichern, und mit denen in die Grundrechte der Betroffenen eingegriffen wird, sind als strafprozessuale Zwangsmassnahmen zu qualifizieren (Art. 196 lit. a StPO). Sie können nur ergriffen wer- den, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind (Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO; Bundesgerichts- urteil 7B_258/2022 vom 18. Januar 2024 E. 2.1.2). Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO). Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat das für die Beurteilung von Zwangsmassnahmen im Vorverfahren zuständige Gericht bei der Überprüfung des hinreichenden Tatverdachtes keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Bestreitet die betroffene Person den Tatverdacht, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durf- ten. Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein, um einen hinreichenden Tatverdacht begründen zu können (Bundesgerichtsurteil 7B_416/2023 vom 10. Oktober 2024 E. 2.1). Strafprozessuale Zwangsmassnahmen müssen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit wahren. Der mit einer Zwangsmassnahme verbundene Eingriff in die Grundrechte einer Person muss somit geeignet, erforderlich und angemessen sein, um das angestrebte Ziel zu erreichen. Zwangsmassnahmen können demnach nur ergriffen werden, wenn die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der untersuchten Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Art. 5 Abs. 2, Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 197 Abs. 1 lit. c und lit. d StPO; Bundesgerichtsurteil 7B_94/2022 vom 10. Oktober 2024 E. 3.1).
E. 3.2 Gemäss Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO kann der beschuldigten Person zur Aufklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens, das Gegenstand eines Verfahrens bildet (sog. Anlasstat), eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden. Nebst dem Tatverdacht muss der DNA-Beweis zur Aufklärung der Anlasstat erforderlich und geeignet sein. Nicht erforderlich ist die Probenahme und Analyse, wenn die beschul- digte Person in flagranti erwischt wurde oder die Ereignisse als abgeklärt gelten müssen (BGE 147 I 372, 145 IV 263, 141 IV 87). Als Beweismittel für die Aufklärung der Anlasstat ungeeignet bzw. untauglich (und entsprechend auch nicht erforderlich) ist die DNA-Ana- lyse in allen Fällen, wo es gar keine Spuren gibt, die mit dem Profil einer beschuldigten
- 7 - Person abgeglichen werden könnten. Freilich besteht auch in diesen Fällen ein fakti- sches Interesse der Strafverfolgungsbehörden an der DNA-Analyse, denn durch die Ein- speisung in die Datenbank kann vielleicht eine Verbindung zu einer in Zusammenhang mit einem anderen Delikt erfassten Spur hergestellt werden. Weiter ist auch möglich, dass eine erst später erfasste Spur dem schon in der Datenbank befindlichen DNA-Profil der beschuldigten Person zugeordnet werden kann, doch lässt Art. 255 Abs. 1 StPO eine Anordnung zu diesen Zwecken nicht zu. Einschlägig sind nur Art. 255 Abs. 1bis oder Art. 257 StPO mit ihren jeweiligen Voraussetzungen (FRICKER/MAEDER, Basler Kommentar,
E. 3.3 Das zur DNA-Probenahme und -Profilerstellung Ausgeführte gilt gleichermassen für die erkennungsdienstliche Erfassung gemäss Art. 260 Abs. 1 StPO. Art. 260 Abs. 1 StPO erlaubt indessen ebensowenig wie Art. 255 Abs. 1 StPO oder Art. 255 Abs. 1bis StPO eine routinemässige erkennungsdienstliche Erfassung (BGE 147 I 372). Nach Art. 260 Abs. 1 StPO werden bei der erkennungsdienstlichen Erfassung die Körpermerk- male einer Person festgestellt und Abdrücke von Körperteilen genommen. Identitätsfest- stellungen durch Polizeiorgane und die Aufbewahrung entsprechender Daten berühren die Garantien von Art. 10 Abs. 2 sowie Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK. Der Eingriff ist jedoch leichter Natur. Dies gilt im Übrigen auch für den Wangenschleimhaut- abstrich zwecks Erstellens eines DNA-Profils (BGE 147 I 372 E. 2.3, 136 I 87 E. 5.1). Erkennungsdienstliche Massnahmen können gerechtfertigt sein, um eine Täterschaft ausfindig zu machen sowie um Delikte präventiv zu vermeiden und so Rechte und Frei- heiten Dritter zu schützen. Zudem besteht in einem Strafverfahren ein besonderes Inte- resse daran, Personenverwechslungen zu vermeiden und dadurch letztlich auch zu ver- hindern, dass allenfalls die falschen Personen verurteilt werden (Bundesgerichtsurteil 2C_257/2011 vom 25. Oktober 2011 E. 6.7.4; Urteil des Zuger Obergerichts vom
20. Dezember 2012 E. 2.3).
E. 3.4 Nach der Rechtsprechung sind die DNA-Probenahme, DNA-Profilerstellung und die erkennungsdienstliche Erfassung, soweit sie nicht der Aufklärung der Straftaten eines laufenden Strafverfahrens dienen, nur dann verhältnismässig, wenn erhebliche und kon- krete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beschuldigte Person in andere – auch künftige – Delikte verwickelt sein könnte. Es muss sich dabei um Delikte von einer ge- wissen Schwere handeln. Dabei ist zu berücksichtigen, ob die beschuldigte Person vor- bestraft ist; trifft dies nicht zu, schliesst das jedoch die DNA-Probenahme, DNA-Profiler- stellung oder erkennungsdienstliche Erfassung nicht aus, sondern es fliesst als eines von vielen Kriterien in die Gesamtabwägung ein und ist entsprechend zu gewichten. Bei
- 8 - der Beurteilung der erforderlichen Deliktsschwere kommt es weder einzig auf die Aus- gestaltung als Antrags- bzw. Offizialdelikt noch auf die abstrakte Strafdrohung an. Viel- mehr sind das betroffene Rechtsgut und der konkrete Kontext miteinzubeziehen. Eine präventive DNA-Probenahme, DNA-Profilerstellung oder erkennungsdienstliche Erfas- sung erweist sich insbesondere dann als verhältnismässig, wenn die besonders schüt- zenswerte körperliche bzw. sexuelle Integrität von Personen bzw. unter Umständen auch das Vermögen (Raubüberfälle, Einbruchdiebstähle) bedroht ist. Es müssen mithin ernst- hafte Gefahren für wesentliche Rechtsgüter drohen (Bundesgerichtsurteil 7B_336/2023 vom 3. Mai 2024 E. 3.1.3). Voraussetzung für die Zulässigkeit der Probenahme und DNA-Analyse ist, dass auf- grund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, die beschuldigte Person könnte weitere Verbrechen oder Vergehen begangen haben. Nach der Botschaft verlangt dies „auf den konkreten Fall bezogene Elemente“, welche diese Annahme zu begründen vermögen. Eine routinemässige Probenahme und DNA-Analyse scheidet also (weiterhin) aus: Sie muss entweder i. S. v. Art. 255 Abs. 1 StPO der Aufklärung der Anlasstat dienen oder es müssen konkrete Anhaltspunkte zur Annahme führen, die beschuldigte Person könnte weitere Verbrechen oder Vergehen bereits begangen haben (Art. 255 Abs. 1bis StPO) oder zukünftig begehen (Art. 257 StPO). Die Formulierung von Art. 255 Abs. 1bis StPO zum Erfordernis der konkreten Anhaltspunkte ist nicht wortidentisch zur jüngeren Recht- sprechung des Bundesgerichts zu aArt. 255 Abs. 1 StPO: Diese verlangte „erhebliche und konkrete Anhaltspunkte“ für andere, bereits begangene oder künftige Delikte „von einer gewissen Schwere“. Es ist davon auszugehen, dass letztlich, trotz nicht wortiden- tischer Formulierung, die jüngere Rechtsprechung des Bundesgerichts kodifiziert wurde. Entsprechend kann für die Auslegung des Begriffs der konkreten Anhaltspunkte darauf abgestellt werden (FRICKER/MAEDER, a.a.O., N. 33, 37 und 38 zu Art. 255 StPO). Es kann nicht auf isolierte Kriterien abgestellt werden und es kann kein Automatismus greifen, vielmehr muss eine einzelfallweise Gesamtbetrachtung der konkreten Anhalts- punkte vorgenommen werden. Nur wenn diese Gesamtbetrachtung die Annahme be- gründet bzw. den Schluss stützt, die beschuldigte Person könnte weitere Verbrechen oder Vergehen von einer gewissen Schwere begangen haben und die DNA-Proben- ahme und Profilerstellung sei für deren Aufklärung verhältnismässig, darf die Person ge- stützt auf Art. 255 Abs. 1bis StPO erfasst werden (gleiches gilt mutatis mutandis für Art. 257 StPO). Ein Anhaltspunkt kann darstellen, wenn die beschuldigte Person einer mili- tanten Szene, einer ideologisch motivierten Tätergruppe oder den „Ultras“ eines Ho- ckeyclubs angehört (FRICKER/MAEDER, a.a.O., N. 47 und 51 zu Art. 255 StPO).
- 9 -
E. 4.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft in casu die erkennungs- dienstliche Erfassung sowie den WSA zwecks DNA-Analyse zur Aufklärung weiterer möglicher Straftaten anordnete, welche nicht Gegenstand des laufenden Strafverfahrens sind. Hierfür sind konkreter Anhaltspunkte notwendig, wonach die beschuldigte Person in andere – auch künftige – Delikte verwickelt sein könnte. Dies ist nachfolgend zu prü- fen.
E. 4.2 Die Staatsanwaltschaft stützt sich in ihrer Entscheidbegründung vornehmlich auf einen Chat-Verlauf der Töff-Gruppe. Diesem ist insbesondere Folgendes zu entnehmen: Der Gruppenname lautet „C _________“ und das Anzeigebild stellt eine Art D _________ mit E _________ Wappen dar. Die nachfolgenden Nachrichten wurden am Mittwoch 19. März 2025 zwischen 13:02 Uhr und 13:40 Uhr in den Chat gesendet. Der Beschwerdeführer hat geschrieben: „Äs vo F _________ isch ufum wäg G _________ richtig H _________. Swells manand? Nahfahru!“ und „er isch mim töff“. Daraufhin hat I _________ geschrieben: „Wier“ und „Strte“. J _________ hat nachge- fragt: „Mit Patsch?“, worauf der Beschwerdeführer geantwortet hat: „Kutte aber rückseite leer“. B _________ hat geschrieben: „K _________ und ich starte in 10 min L _________“. K _________ hat danach geschrieben: „Äs isch hinner mier“, woraufhin B _________ geschrieben hat „Lädre“ und „Fahr me nah“. K _________ hat gemeldet: „M _________ durch“ und „M _________ herer gstellt“, worauf I _________ erklärt hat: „Cheme“. K _________ hat weiter geschrieben: „Fahrt witer“, „Richtig H _________“ und „N _________ durch“ und der Beschwerdeführer sodann: „O _________ durch“ und „Richtig stadt“. K _________ hat danach geschrieben: „Richtig P _________“ und „Bim hallubad vis a vis gstellt“. Anschliessend hat K _________ mehrere Bilder eines Motor- radfahrers und dessen Motorrads in den Chat geschickt und geschrieben: „Äs isch wie- der ufe töff“, „Fahrt apa witer“, Emüf richtig P _________“ und „ha ne verloru“.
E. 4.3 Im Ermittlungsverfahren wurden mehrere Einvernahmen durchgeführt. Die einver- nommenen Personen haben betreffend den Vorfall vom 19. März 2025 Folgendes aus- gesagt:
E. 4.3.1 Der Geschädigte führte am 27. März 2025 aus, am 19. März 2025 sei er am Nach- mittag Motorradfahren gegangen. Er sei von zu Hause in Richtung Q _________ gefah- ren. Die „R _________“ seien noch gesperrt gewesen, weshalb er in Richtung H _________ zurückgefahren sei. Dann habe er sechs Motorradfahrer mit Westen mit demselben Emblem beschriftet gesehen, welche in seine Richtung gefahren und ihm
- 10 - gefolgt seien. Einer der Fahrer habe ihn mit einer Geste aufgefordert, am Strassenrand anzuhalten. Die Gruppe habe zu ihm aufgeschlossen, ihn umringt und mit den Füssen gegen ihn und sein Motorrad geschlagen. Er sei in Richtung S _________ gefahren. Ausgangs S _________ nach der T _________ habe ihn der Rädelsführer nach rechts gedrückt, sodass er auf der westlichen Ausfahrt der Garage U _________ anhalten habe müssen. Er sei von seinem Töff abgestiegen. Er habe ein Stahlrohr mit einem blauen Isolierband gesehen, womit er angegriffen worden sei. Mit diesem massiven Rohr habe der Angreifer mindestens drei Mal auf ihn eingeschlagen. Er habe damit auf seiner Kopf- höhe von oben nach unten geschlagen. Zwei Schläge habe er mit seinem linken Unter- arm/Hand abgewehrt. Der Dritte Schlag sei auf seinen Helm gegangen. Nachdem der Rädelsführer und der Angreifer etwas zum Geschädigten gesagt hätten, sei Letzterer wieder mit dem Rohr auf ihn losgegangen. Er habe wieder gleich von oben nach unten auf Kopfhöhe auf ihn eingeschlagen. Er habe zwei bis drei Mal auf ihn eingeschlagen. Er habe die Schläge wiederum mit seinem linken Unterarm/Hand abwehren können. An- schliessend sei die Gruppe in Richtung S _________ davongefahren (SAO 25 908 II S. 3 ff.). Am 24. April 2025 sagte der Geschädigte aus, er sei bis vor zehn Jahren in einem Töff- Club in V _________ gewesen. Er habe das Gefühl, dass sie gedacht hätten, dass er im W _________ in einem Töff-Club sei und nun das Territorium streitig machen würde. Er habe Kollegen bei den Y _________ und sei letztes Jahr zwei Mal mit diesen auf einer Tour gewesen. Er habe schon gemerkt, dass dies eine territoriale Sache sein müsse. Man habe zu ihm gesagt, dass man keine anderen Clubs toleriere, das Z _________ sei rot/weiss, was für die AA _________ stehe. Sie seien ja auch entsprechend angeschrie- ben gewesen und hätten eine Kutte mit „BB _________“ getragen. Der Geschädigte schilderte erneut, wie die Gruppe ihm gefolgt sei, bis er bei der Garage U _________ habe anhalten müssen. Vom Anhalten bis zum Moment, als der Schlag gekommen sei, habe es etwa 20 Sekunden gedauert. Der erste Schlag sei auf den Helm gekommen. Danach habe er seinen linken Arm gehoben und die zwei nächsten Schläge mit dem Unterarm abgewehrt. Nachdem der Angreifer ihm etwas gesagt habe, seien drei weitere Schläge auf seinen Unterarm gekommen, mit dem er die Schläge abgewehrt habe (SAO 25 908 II F/A 28 S. 20 ff.).
E. 4.3.2 CC _________ erklärte am 24. April 2025 vor der Staatsanwaltschaft, alles habe damit begonnen, dass der Geschädigte zu einer anderen Motorradgruppe als er selber gehöre. Vor ein paar Monaten sei der Geschädigte mit 25-35 Kollegen mit Kutten und Logo nach H _________ gekommen. In der Motorradszene sei es so, dass wenn man
- 11 - in ein anderes Territorium komme, dies als Provokation angesehen werde. Sie hätten nichts Spezielles gemacht und seien nur in H _________ gewesen. Daraufhin hätten sie entschieden, den Geschädigten das nächste Mal darauf anzusprechen. Am 19. März 2025 seien ein paar von ihrer Gruppe unterwegs gewesen. Er habe eine SMS in der WhatsApp-Gruppe erhalten, dass der Geschädigte in H _________ sei und sie hätten beschlossen, mit ihm zu sprechen. Er sei dann später hinzugefahren. Seine Kollegen seien schon früher da gewesen und er habe gesehen, wie sie ihn bereits verfolgt hätten. Er sei ihnen ebenfalls gefolgt, wobei die Fahrt nach S _________ gegangen sei. Sie seien nun zu sechst gewesen und mit ihm mitgefahren. Sie hätten ihn verbal aufgefordert anzuhalten. Einer habe versucht ihn auszubremsen. Bei der Garage U _________ habe der Geschädigte angehalten und sei vom Motorrad abgestiegen. Es habe eine kleine Diskussion gegeben. B _________ habe den Geschädigten mit einer langen Taschen- lampe auf den Arm und den Helm geschlagen. Danach seien alle auf die Motorräder gestiegen und weggefahren (SAO 25 908 I S. 11 f.).
E. 4.3.3 Auf die Frage wie er sich zum Tatverdacht äussere, sagte DD _________ am
25. April 2025 vor der Staatsanwaltschaft aus, bis zur Garage als er angehalten habe und das Gespräch stattgefunden habe, stimme dies. Das mit der Eisenstange stimme nicht. Er habe dem Geschädigten mit seinem Handschuh mit Karbonoberfläche gegen den Arm und leicht gegen den Helm geschlagen (SAO 25 908 I S. 33). Vor dem Zwangs- massnahmengericht gab er am 28. April 2025 an, er habe eine kleine Taschenlampe in den Händen gehabt. Den Schlag auf den Arm habe er aber nicht mit dieser, sondern mit dem Carbonhandschuh ausgeführt. Den Schlag auf den Helm habe er mit der Lampe ausgeführt. Es sei eine schwarze EE _________ gewesen, welche zwischen 20 und 25 cm lang und aus Metall gewesen sei (SAO 25 908 I S. 58).
E. 4.4 Dem Beschwerdeführer wird im laufenden Strafverfahren unter anderem schwere Körperverletzung vorgeworfen. Dieses Verfahren betrifft den Vorfall vom 19. März 2025, über dessen genauen Ablauf und die möglicherweise einschlägigen Straftatbestände wird allenfalls ein Sachgericht zu befinden haben. Dem Chat-Verlauf der Töff-Gruppe ist zu entnehmen, dass mehrere Personen der Gruppe einem Motorradfahrer nachgefahren sind, wobei CC _________ aussagte, dass es sich dabei um den Geschädigten gehandelt habe. Der Beschwerdeführer ist Mitglied der WhatsApp-Gruppe und er war es, welcher geschrieben hat, man solle dieser Person nachfahren. Dieser Anweisung sind mehrere Mitglieder der Gruppe nachgekommen und dem Motoradfahrer gefolgt. Es wurde mehrfach dessen Standort durchgegeben und Fo- tos von ihm gemacht, was zeigt, dass der Geschädigte richtiggehend von ihnen verfolgt
- 12 - wurde, was auch CC _________ und DD _________ in ihren Einvernahmen bestätigt haben. Letzterer hat zusätzlich in den Chat geschrieben „Lädre“. Dieser Ausdruck be- deutet nicht „nur“, jemandem einen Schlag zu versetzen, sondern diesen geradezu zu- sammenzuschlagen. Das Rechtsgut der besonders schützenswerten körperlichen Integ- rität einer Person wäre davon mit grosser Wahrscheinlichkeit betroffen. DD _________ hat dann auch anerkannt, dem Geschädigten gegen den Arm und gegen den Helm ge- schlagen zu haben. Das Vorgehen der Töff-Gruppe wirkt insgesamt geplant und organi- siert. Die Mitteilung des Beschwerdeführers im Chat „Äs vo F _________ […]“ spricht dafür, dass die Töff-Gruppe den Geschädigten schon länger im Auge hatte. Da es schliesslich zu einer körperlichen Auseinandersetzung gekommen ist, zeigt zudem, dass bei der Gruppe eine gewisse Gewaltbereitschaft vorhanden ist. Den Grund für den Vor- fall vom 19. März 2025 hat CC _________ in seiner Einvernahme dargelegt. Der Ge- schädigte sei vor ein paar Monaten mit Kollegen in Kutten und mit Logo nach H _________ gekommen, ohne etwas Spezielles gemacht zu haben. In der Motor- radszene werde es als Provokation angesehen, wenn man in ein anderes Territorium komme. Daraufhin hätten sie entschieden den Geschädigten das nächste Mal darauf anzusprechen. Wer einer solchen Logik nachlebt, beweist seine Gewaltbereitschaft hin- reichend. Die Mitglieder der verfolgenden Gruppe hätten ausserdem genügend Zeit ge- habt, über den digital geäusserten Angriffsbehl und ihr kriminelles Ansinnen nachzuden- ken, bevor sie entsprechend agieren. Es zeigt sich somit, dass es nur eines Befahrens eines „Territoriums“ bedarf und Mitglieder der Töff-Gruppe initiieren eine Verfolgung des entsprechenden Motorradfahrers, welche durchaus in einer tätlichen Auseinanderset- zung zu enden vermag. Dies spricht dafür, dass es bereits zu vergleichbaren Vorfällen mit anderen Motorradfahrern gekommen ist oder solche in Zukunft geschehen werden, bloss weil potentielle Opfer ein „fremdes Territorium“ befahren und sich die Gruppe dadurch „provoziert“ fühlt. Die Mitgliedschaft in einem solchen Töff-Club erscheint zudem vergleichbar mit einer Angehörigkeit einer ideologisch motivierten Tätergruppe oder den „Ultras“ eines Hockeyclubs, welche einen Anhaltspunkt für die Begehung weitere Ver- brechen oder Vergehen darstellt. Unter Betrachtung der gesamten Umstände liegen genügend konkreten Anhaltspunkte vor, welche zur Annahme führen, dass der Beschwerdeführer in andere – auch künftige
– Delikte verwickelt sein könnte. Die von der Staatsanwaltschaft angeordneten Zwangs- massnahmen waren somit verhältnismässig, zumal diese Eingriffe leichter Natur darstel- len.
- 13 -
E. 4.5 Zusammenfassend lässt sich somit feststellen, dass die Anordnung der erkennungs- dienstlichen Erfassung sowie des WSA zwecks DNA-Analyse gegen den Beschwerde- führer aufgrund konkreter Anhaltspunkte für weitere Delikte und Einhaltung des Verhält- nismässigkeitsgrundsatzes rechtmässig erfolgte. Die Beschwerde ist mithin abzuweisen.
E. 5.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer unterliegt, weshalb ihm die Kosten aufzuerlegen sind.
E. 5.2 Gemäss Art. 13 Abs. 1 GTar wird die Gerichtsgebühr aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanzi- ellen Situation festgesetzt. Für das Beschwerdeverfahren vor einem Richter des Kan- tonsgerichts beträgt die Gebühr Fr. 90.00 bis Fr. 2'400.00 (Art. 22 lit. g GTar). In casu war das Dossier wenig umfangreich und das Kantonsgericht musste sich nur mit der Frage der Rechtmässigkeit der angeordneten Zwangsmassnahmen auseinandersetzen. Es wurde zudem ein Entscheid betreffend die aufschiebende Wirkung erlassen. Auf- grund der genannten Kriterien wird vorliegend die Gerichtsgebühr auf Fr. 1‘200.00 fest- gelegt (Art. 424 Abs. 2 StPO und Art. 11 GTar). Diese wird entsprechend dem Verfah- rensausgang dem Beschwerdeführer auferlegt.
E. 5.3 Dem Beschwerdeführer ist aufgrund des Verfahrensausganges keine Parteient- schädigung zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 StPO sowie Art. 429 StPO).
Das Kantonsgericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘200.00 werden X _________ auf- erlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Die Staatsanwaltschaft wird eingeladen zu prüfen, ob in casu ein Angriff (Art. 134 StGB) vorliegen könnte. Sitten, 20. August 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
P3 25 120
VERFÜGUNG VOM 20. AUGUST 2025
Kantonsgericht Wallis Strafkammer
Dr. Thierry Schnyder, Richter; Bernhard Julen, Gerichtsschreiber
in Sachen
X _________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Williner, Visp gegen
STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS WALLIS, AMT DER REGION OBER- WALLIS, Staatsanwältin Katja Jentsch, Vorinstanz
(Erkennungsdienstliche Erfassung/DNA-Analyse) Beschwerde gegen die Verfügung vom 29. April 2025 der STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS WALLIS, Amt der Region Oberwallis, Brig-Glis (SAO 25 908)
- 2 - Verfahren A. Die mutmasslich geschädigte Person, A _________ (fortan: Geschädigter), meldete sich am 26. März 2025 am Schalter der Kantonspolizei und gab an, am 19. März 2025 von einer Gruppe Motorradfahrer verfolgt, bedrängt, tätlich angegriffen, verletzt und be- droht worden zu sein. B. Im Rahmen des polizeilichen Ermittlungsverfahrens ordnete die Staatsanwaltschaft am 29. April 2025 gegen X _________ die erkennungsdienstliche Erfassung sowie einen Wangenschleimhautabstrich (fortan: WSA) zwecks DNA-Analyse an. C. Dagegen erhob X _________ am 12. Mai 2025 Beschwerde beim Kantonsgericht mit folgenden Rechtsbegehren:
1. Die Beschwerde sei gutzuheissen und die angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 29.04.2025 aufzuheben. Eventualiter: Die Beschwerde sei gutzuheissen und die angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 29.04.2025 sei betreffend Wangenschleimhautabstrich zwecks DNA-Analyse aufzuheben.
2. Die Kosten von Verfahren und Entscheid seien dem Staat Wallis aufzuerlegen.
3. Dem Beschwerdeführer sei zu Lasten des Fiskus eine angemessene Parteientschädigung gemäss GTar auszurichten. D. Die Staatsanwaltschaft hinterlegte am 15. Mai 2025 die Akten und verwies auf die Begründung der angefochtenen Verfügung und verzichtete auf eine weitergehende Stel- lungnahme. E. Der Beschwerdeführer stellte am 11. Juni 2025 ein Gesuch um aufschiebende Wir- kung. Das Kantonsgericht verfügte am 12. Juni 2025 superprovisorisch die aufschie- bende Wirkung der Beschwerde und räumte der Staatsanwaltschaft eine Frist von fünf Tagen ein, um sich zum entsprechenden Gesuch zu äussern. Die Staatsanwaltschaft bezog hierzu am 13. Juni 2025 Stellung. Am 25. Juni 2025 hiess das Kantonsgericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung gut und erkannte der Beschwerde die aufschie- bende Wirkung zu. F. Gleichentags ersuchte das Kantonsgericht die Staatsanwaltschaft einen im ange- fochtenen Entscheid erwähnten Chat-Verlauf nachzureichen, welchen sie am 7. Juli 2025 via Webtransfer zur Verfügung stellte. Anschliessend liessen sich die Parteien nicht mehr vernehmen.
- 3 - Erwägungen 1. 1.1 Der Einzelrichter am Kantonsgericht beurteilt als Rechtsmittelinstanz Beschwerden gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft, der Polizei und der Übertretungsstrafbehörden (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO, Art. 14 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 13 Abs. 1 EGStPO). 1.2 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Als Person, gegen welche Zwangsmassnahmen angeordnet wurden, ist der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert. 1.3 Die Beschwerde ist gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen schriftlich und begründet einzureichen. Die Zwangsmassnahme einer erkennungsdienstlichen Erfas- sung sowie ein WSA zwecks DNA-Analyse wurde am 29. April 2025 von der Staatsan- waltschaft angeordnet. Die angefochtene Verfügung ging am 1. Mai 2025 beim Be- schwerdeführer ein. Die Rechtsmittelfrist begann somit am 2. Mai 2025 zu laufen und endete am Montag 12. Mai 2025 (vgl. Art. 90 Abs. 1 und 2 StPO). Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist somit einzutreten. 1.4 Bei der Beschwerde gemäss Art. 393 StPO handelt es sich um ein umfassendes ordentliches Rechtsmittel. Der Beschwerdeinstanz kommt gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO volle Kognition zu (GUIDON, Basler Kommentar, 3. A., 2023, N. 15 zu Art. 393 StPO). Sie prüft jedoch einzig die in der Beschwerde vorgebrachten Rügen (CALAME, in: Kuhn/Jean- neret/Perrier Depeursinge [Hrsg.], Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2. A., 2019, Nr. 5, 6 und 20 zu Art. 385 StPO). 2. 2.1 Die Staatsanwaltschaft begründete die Anordnung der erkennungsdienstlichen Er- fassung sowie des WSA zwecks DNA-Analyse wie folgt: Der Beschwerdeführer sei Beschuldigter in einem laufenden Strafverfahren, wobei der Vorwurf unter anderem auf schwere Körperverletzung (Art. 122 StGB) laute. Es bestün- den hinreichende Hinweise, dass er in andere Delikte erheblicher Schwere, welche nicht Gegenstand der laufenden Untersuchung seien, verwickelt sein könnte. Ihm werde vor- liegend ein Delikt gegen die besonders schützenswerte körperliche Integrität vorgewor- fen. Die Umstände der verfahrensgegenständlichen Deliktsvorwürfe liessen konkrete
- 4 - Anhaltspunkte für andere, noch unbekannte Delikte von einer gewissen Schwere ver- muten. So sei er Mitglied in einer Töff-Gruppe, welche gemäss Chat-Verlauf vereinbart habe, den Geschädigten gezielt als Gruppe zu verfolgen und zu schlagen. Aufgrund die- ser konkreten Elemente könne nicht von vorherein ausgeschlossen werden, dass er wei- tere Delikte gleicher oder ähnlicher Art begangen haben könnte. Es bestünden jedenfalls erhebliche Anhaltspunkte dafür. Die angeordneten Massnahmen erwiesen sich unter diesen Umständen nicht als routinemässige Erfassung, sondern seien der Anlass zur Aufklärung weiterer möglicher Straftaten, zu deren Verfolgung diese Massnahmen sach- dienlich und geeignet seien. Überdies seien sie verhältnismässig, da es sich nur um leichte Eingriffe handle. 2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, bezüglich des Vorwurf der schweren Körper- verletzung fehle es an einem hinreichenden Tatverdacht, da drei Personen sinngemäss dasselbe ausgesagt hätten, wonach nur eine einzige Person geschlagen habe und es sich dabei nicht um ihn gehandelt habe. Vor diesem Hintergrund müsse auch die The- matik um die Körperverletzung in sachverhaltsmässiger Hinsicht als abgeklärt und er- stellt geltend, weshalb die DNA-Entnahme nicht erforderlich sei. Zudem seien keine DNA-Spuren vom mutmasslichen Opfer resp. dessen Kleidung genommen worden. Eine DNA-Entnahme sei also zur Aufklärung eines Verbrechens / Vergehens im vorliegenden Verfahren nicht geeignet. Art. 255 Abs. 1 StPO scheide als Grundlage zur Anordnung einer DNA-Abnahme gänzlich aus. Die Staatsanwaltschaft behaupte, dass hinreichende Hinweise vorlägen, dass der Be- schwerdeführer in andere Delikte erheblicher Schwere verwickelt sein könnte. Wie die hinreichenden Hinweise konkret aussähen und um welche Taten es sich handeln könnte, erläutere sie kaum. Die Mitgliedschaft in einem Töff-Club könne nicht ausreichend sein, dass erhebliche und konkrete Anhaltspunkte für Straftaten vorlägen. Die Staatsanwalt- schaft verfüge über zahlreiche Printscreens sowie ein mehrminütiges Video vom Grup- penchat inkl. abgespielten Videos. Daraus ergäben sich keine weiteren Hinweise auf Straftaten. Im Chat sei auch keineswegs „vereinbart“ worden, den Geschädigten zu schlagen. Der Ausdruck „lädre“ habe eine Person verwendet, welche ihrerseits die Schläge eingestanden habe. Eine Absprache, ein schriftliches Bekenntnis, ein Unterstüt- zen oder dergleichen habe aber keineswegs stattgefunden. Indiz hierfür sei der Um- stand, dass es neben dem Schlag von B _________ zu keinen Schlägen gekommen sei. Ein derartiger Gruppenchat resp. dessen Inhalt stelle keine konkreten Anhaltspunkte dar, dass der Beschwerdeführer in andere Straftaten involviert sein könnte. Es fehle vorlie-
- 5 - gend an konkreten Anhaltspunkten für weitere Delikte. Hinzu komme, dass allfällige De- likte einer gewissen Schwere bedürften. Es könne sich nicht um einen Vorwurf der schweren Körperverletzung handeln, da dieser offensichtlich nicht durch den Beschwer- deführer zu verantworten sei. Die Vorwürfe der Drohung und Nötigung beträfen nicht die besonders schützenswerte körperliche oder sexuelle Integrität. Die Staatsanwaltschaft sei auf diese beiden Vorwürfe nicht näher eingegangen, womit sie implizit anerkenne, dass die Schwelle nur bei einer schweren Körperverletzung überschritten worden sei. Wenn durch die WSA-Abnahme und die DNA-Analyse vergangene Straftaten aufgeklärt oder zukünftige Straftaten verhindert werden sollten, müsse ebenfalls das Verhältnis- mässigkeitsprinzip berücksichtigt werden. Geeignet sei die Massnahme nur dann, wenn bei einem Delikt auch tatsächlich DNA-Spuren vom Tatort oder einem Opfer gesichert worden seien. Andernfalls ein Abgleich nicht möglich sei. Im vorliegenden Fall gehe es beim Beschwerdeführer allenfalls um die Vorwürfe der Drohung und Nötigung. In derar- tigen Konstellationen würden bekanntlich keine DNA-Beweise erhoben. Eine WSA-Ab- nahme wäre nicht geeignet, frühere Straftaten gleicher Art aufzudecken. Zudem gebe es keine Hinweise darauf, dass andere Straftaten begangen worden seien, bei welchen er- fahrungsgemäss DNA-Aufnahmen erfolgten. Aufgrund der fehlenden Eignung sei die angeordnete Zwangsmassnahme nicht verhältnismässig. Die Voraussetzungen zur erkennungsdienstlichen Erfassung seien identisch. Deshalb könne vollumfänglich auf das ausgeführte verweisen werden. Die angeordnete erken- nungsdienstliche Erfassung sei folglich ebenfalls nicht zulässig. Zudem besitze die Straf- verfolgungsbehörde bereits Fotos des Beschwerdeführers, welche dem Privatkläger vor- gelegt worden seien. Inwiefern erneute Fotos erstellt werden müssten, könne nicht nach- vollzogen werden. 3. 3.1 Die DNA-Probenahme, die DNA-Profilerstellung und die erkennungsdienstliche Er- fassung können die Rechte der betroffenen Person auf persönliche Freiheit bzw. körper- liche Integrität (Art. 10 Abs. 2 BV) und auf informationelle Selbstbestimmung berühren (Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8 EMRK). Einschränkungen von Grundrechten bedürfen ge- mäss Art. 36 Abs. 1 bis 3 BV einer gesetzlichen Grundlage und müssen durch ein öf- fentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein. Diese Voraussetzungen werden in Art. 197 Abs. 1 StPO präzisiert (Bundesgerichtsurteil 7B_336/2023 vom 3. Mai 2024 E. 3.1.3).
- 6 - Verfahrenshandlungen der Strafbehörden, die dazu dienen, Beweise zu sichern, und mit denen in die Grundrechte der Betroffenen eingegriffen wird, sind als strafprozessuale Zwangsmassnahmen zu qualifizieren (Art. 196 lit. a StPO). Sie können nur ergriffen wer- den, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind (Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO; Bundesgerichts- urteil 7B_258/2022 vom 18. Januar 2024 E. 2.1.2). Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO). Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat das für die Beurteilung von Zwangsmassnahmen im Vorverfahren zuständige Gericht bei der Überprüfung des hinreichenden Tatverdachtes keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Bestreitet die betroffene Person den Tatverdacht, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durf- ten. Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein, um einen hinreichenden Tatverdacht begründen zu können (Bundesgerichtsurteil 7B_416/2023 vom 10. Oktober 2024 E. 2.1). Strafprozessuale Zwangsmassnahmen müssen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit wahren. Der mit einer Zwangsmassnahme verbundene Eingriff in die Grundrechte einer Person muss somit geeignet, erforderlich und angemessen sein, um das angestrebte Ziel zu erreichen. Zwangsmassnahmen können demnach nur ergriffen werden, wenn die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der untersuchten Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Art. 5 Abs. 2, Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 197 Abs. 1 lit. c und lit. d StPO; Bundesgerichtsurteil 7B_94/2022 vom 10. Oktober 2024 E. 3.1). 3.2 Gemäss Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO kann der beschuldigten Person zur Aufklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens, das Gegenstand eines Verfahrens bildet (sog. Anlasstat), eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden. Nebst dem Tatverdacht muss der DNA-Beweis zur Aufklärung der Anlasstat erforderlich und geeignet sein. Nicht erforderlich ist die Probenahme und Analyse, wenn die beschul- digte Person in flagranti erwischt wurde oder die Ereignisse als abgeklärt gelten müssen (BGE 147 I 372, 145 IV 263, 141 IV 87). Als Beweismittel für die Aufklärung der Anlasstat ungeeignet bzw. untauglich (und entsprechend auch nicht erforderlich) ist die DNA-Ana- lyse in allen Fällen, wo es gar keine Spuren gibt, die mit dem Profil einer beschuldigten
- 7 - Person abgeglichen werden könnten. Freilich besteht auch in diesen Fällen ein fakti- sches Interesse der Strafverfolgungsbehörden an der DNA-Analyse, denn durch die Ein- speisung in die Datenbank kann vielleicht eine Verbindung zu einer in Zusammenhang mit einem anderen Delikt erfassten Spur hergestellt werden. Weiter ist auch möglich, dass eine erst später erfasste Spur dem schon in der Datenbank befindlichen DNA-Profil der beschuldigten Person zugeordnet werden kann, doch lässt Art. 255 Abs. 1 StPO eine Anordnung zu diesen Zwecken nicht zu. Einschlägig sind nur Art. 255 Abs. 1bis oder Art. 257 StPO mit ihren jeweiligen Voraussetzungen (FRICKER/MAEDER, Basler Kommentar,
3. A., 2023, N. 8 zu Art. 255 StPO). 3.3 Das zur DNA-Probenahme und -Profilerstellung Ausgeführte gilt gleichermassen für die erkennungsdienstliche Erfassung gemäss Art. 260 Abs. 1 StPO. Art. 260 Abs. 1 StPO erlaubt indessen ebensowenig wie Art. 255 Abs. 1 StPO oder Art. 255 Abs. 1bis StPO eine routinemässige erkennungsdienstliche Erfassung (BGE 147 I 372). Nach Art. 260 Abs. 1 StPO werden bei der erkennungsdienstlichen Erfassung die Körpermerk- male einer Person festgestellt und Abdrücke von Körperteilen genommen. Identitätsfest- stellungen durch Polizeiorgane und die Aufbewahrung entsprechender Daten berühren die Garantien von Art. 10 Abs. 2 sowie Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK. Der Eingriff ist jedoch leichter Natur. Dies gilt im Übrigen auch für den Wangenschleimhaut- abstrich zwecks Erstellens eines DNA-Profils (BGE 147 I 372 E. 2.3, 136 I 87 E. 5.1). Erkennungsdienstliche Massnahmen können gerechtfertigt sein, um eine Täterschaft ausfindig zu machen sowie um Delikte präventiv zu vermeiden und so Rechte und Frei- heiten Dritter zu schützen. Zudem besteht in einem Strafverfahren ein besonderes Inte- resse daran, Personenverwechslungen zu vermeiden und dadurch letztlich auch zu ver- hindern, dass allenfalls die falschen Personen verurteilt werden (Bundesgerichtsurteil 2C_257/2011 vom 25. Oktober 2011 E. 6.7.4; Urteil des Zuger Obergerichts vom
20. Dezember 2012 E. 2.3). 3.4 Nach der Rechtsprechung sind die DNA-Probenahme, DNA-Profilerstellung und die erkennungsdienstliche Erfassung, soweit sie nicht der Aufklärung der Straftaten eines laufenden Strafverfahrens dienen, nur dann verhältnismässig, wenn erhebliche und kon- krete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beschuldigte Person in andere – auch künftige – Delikte verwickelt sein könnte. Es muss sich dabei um Delikte von einer ge- wissen Schwere handeln. Dabei ist zu berücksichtigen, ob die beschuldigte Person vor- bestraft ist; trifft dies nicht zu, schliesst das jedoch die DNA-Probenahme, DNA-Profiler- stellung oder erkennungsdienstliche Erfassung nicht aus, sondern es fliesst als eines von vielen Kriterien in die Gesamtabwägung ein und ist entsprechend zu gewichten. Bei
- 8 - der Beurteilung der erforderlichen Deliktsschwere kommt es weder einzig auf die Aus- gestaltung als Antrags- bzw. Offizialdelikt noch auf die abstrakte Strafdrohung an. Viel- mehr sind das betroffene Rechtsgut und der konkrete Kontext miteinzubeziehen. Eine präventive DNA-Probenahme, DNA-Profilerstellung oder erkennungsdienstliche Erfas- sung erweist sich insbesondere dann als verhältnismässig, wenn die besonders schüt- zenswerte körperliche bzw. sexuelle Integrität von Personen bzw. unter Umständen auch das Vermögen (Raubüberfälle, Einbruchdiebstähle) bedroht ist. Es müssen mithin ernst- hafte Gefahren für wesentliche Rechtsgüter drohen (Bundesgerichtsurteil 7B_336/2023 vom 3. Mai 2024 E. 3.1.3). Voraussetzung für die Zulässigkeit der Probenahme und DNA-Analyse ist, dass auf- grund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, die beschuldigte Person könnte weitere Verbrechen oder Vergehen begangen haben. Nach der Botschaft verlangt dies „auf den konkreten Fall bezogene Elemente“, welche diese Annahme zu begründen vermögen. Eine routinemässige Probenahme und DNA-Analyse scheidet also (weiterhin) aus: Sie muss entweder i. S. v. Art. 255 Abs. 1 StPO der Aufklärung der Anlasstat dienen oder es müssen konkrete Anhaltspunkte zur Annahme führen, die beschuldigte Person könnte weitere Verbrechen oder Vergehen bereits begangen haben (Art. 255 Abs. 1bis StPO) oder zukünftig begehen (Art. 257 StPO). Die Formulierung von Art. 255 Abs. 1bis StPO zum Erfordernis der konkreten Anhaltspunkte ist nicht wortidentisch zur jüngeren Recht- sprechung des Bundesgerichts zu aArt. 255 Abs. 1 StPO: Diese verlangte „erhebliche und konkrete Anhaltspunkte“ für andere, bereits begangene oder künftige Delikte „von einer gewissen Schwere“. Es ist davon auszugehen, dass letztlich, trotz nicht wortiden- tischer Formulierung, die jüngere Rechtsprechung des Bundesgerichts kodifiziert wurde. Entsprechend kann für die Auslegung des Begriffs der konkreten Anhaltspunkte darauf abgestellt werden (FRICKER/MAEDER, a.a.O., N. 33, 37 und 38 zu Art. 255 StPO). Es kann nicht auf isolierte Kriterien abgestellt werden und es kann kein Automatismus greifen, vielmehr muss eine einzelfallweise Gesamtbetrachtung der konkreten Anhalts- punkte vorgenommen werden. Nur wenn diese Gesamtbetrachtung die Annahme be- gründet bzw. den Schluss stützt, die beschuldigte Person könnte weitere Verbrechen oder Vergehen von einer gewissen Schwere begangen haben und die DNA-Proben- ahme und Profilerstellung sei für deren Aufklärung verhältnismässig, darf die Person ge- stützt auf Art. 255 Abs. 1bis StPO erfasst werden (gleiches gilt mutatis mutandis für Art. 257 StPO). Ein Anhaltspunkt kann darstellen, wenn die beschuldigte Person einer mili- tanten Szene, einer ideologisch motivierten Tätergruppe oder den „Ultras“ eines Ho- ckeyclubs angehört (FRICKER/MAEDER, a.a.O., N. 47 und 51 zu Art. 255 StPO).
- 9 - 4. 4.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft in casu die erkennungs- dienstliche Erfassung sowie den WSA zwecks DNA-Analyse zur Aufklärung weiterer möglicher Straftaten anordnete, welche nicht Gegenstand des laufenden Strafverfahrens sind. Hierfür sind konkreter Anhaltspunkte notwendig, wonach die beschuldigte Person in andere – auch künftige – Delikte verwickelt sein könnte. Dies ist nachfolgend zu prü- fen. 4.2 Die Staatsanwaltschaft stützt sich in ihrer Entscheidbegründung vornehmlich auf einen Chat-Verlauf der Töff-Gruppe. Diesem ist insbesondere Folgendes zu entnehmen: Der Gruppenname lautet „C _________“ und das Anzeigebild stellt eine Art D _________ mit E _________ Wappen dar. Die nachfolgenden Nachrichten wurden am Mittwoch 19. März 2025 zwischen 13:02 Uhr und 13:40 Uhr in den Chat gesendet. Der Beschwerdeführer hat geschrieben: „Äs vo F _________ isch ufum wäg G _________ richtig H _________. Swells manand? Nahfahru!“ und „er isch mim töff“. Daraufhin hat I _________ geschrieben: „Wier“ und „Strte“. J _________ hat nachge- fragt: „Mit Patsch?“, worauf der Beschwerdeführer geantwortet hat: „Kutte aber rückseite leer“. B _________ hat geschrieben: „K _________ und ich starte in 10 min L _________“. K _________ hat danach geschrieben: „Äs isch hinner mier“, woraufhin B _________ geschrieben hat „Lädre“ und „Fahr me nah“. K _________ hat gemeldet: „M _________ durch“ und „M _________ herer gstellt“, worauf I _________ erklärt hat: „Cheme“. K _________ hat weiter geschrieben: „Fahrt witer“, „Richtig H _________“ und „N _________ durch“ und der Beschwerdeführer sodann: „O _________ durch“ und „Richtig stadt“. K _________ hat danach geschrieben: „Richtig P _________“ und „Bim hallubad vis a vis gstellt“. Anschliessend hat K _________ mehrere Bilder eines Motor- radfahrers und dessen Motorrads in den Chat geschickt und geschrieben: „Äs isch wie- der ufe töff“, „Fahrt apa witer“, Emüf richtig P _________“ und „ha ne verloru“. 4.3 Im Ermittlungsverfahren wurden mehrere Einvernahmen durchgeführt. Die einver- nommenen Personen haben betreffend den Vorfall vom 19. März 2025 Folgendes aus- gesagt: 4.3.1 Der Geschädigte führte am 27. März 2025 aus, am 19. März 2025 sei er am Nach- mittag Motorradfahren gegangen. Er sei von zu Hause in Richtung Q _________ gefah- ren. Die „R _________“ seien noch gesperrt gewesen, weshalb er in Richtung H _________ zurückgefahren sei. Dann habe er sechs Motorradfahrer mit Westen mit demselben Emblem beschriftet gesehen, welche in seine Richtung gefahren und ihm
- 10 - gefolgt seien. Einer der Fahrer habe ihn mit einer Geste aufgefordert, am Strassenrand anzuhalten. Die Gruppe habe zu ihm aufgeschlossen, ihn umringt und mit den Füssen gegen ihn und sein Motorrad geschlagen. Er sei in Richtung S _________ gefahren. Ausgangs S _________ nach der T _________ habe ihn der Rädelsführer nach rechts gedrückt, sodass er auf der westlichen Ausfahrt der Garage U _________ anhalten habe müssen. Er sei von seinem Töff abgestiegen. Er habe ein Stahlrohr mit einem blauen Isolierband gesehen, womit er angegriffen worden sei. Mit diesem massiven Rohr habe der Angreifer mindestens drei Mal auf ihn eingeschlagen. Er habe damit auf seiner Kopf- höhe von oben nach unten geschlagen. Zwei Schläge habe er mit seinem linken Unter- arm/Hand abgewehrt. Der Dritte Schlag sei auf seinen Helm gegangen. Nachdem der Rädelsführer und der Angreifer etwas zum Geschädigten gesagt hätten, sei Letzterer wieder mit dem Rohr auf ihn losgegangen. Er habe wieder gleich von oben nach unten auf Kopfhöhe auf ihn eingeschlagen. Er habe zwei bis drei Mal auf ihn eingeschlagen. Er habe die Schläge wiederum mit seinem linken Unterarm/Hand abwehren können. An- schliessend sei die Gruppe in Richtung S _________ davongefahren (SAO 25 908 II S. 3 ff.). Am 24. April 2025 sagte der Geschädigte aus, er sei bis vor zehn Jahren in einem Töff- Club in V _________ gewesen. Er habe das Gefühl, dass sie gedacht hätten, dass er im W _________ in einem Töff-Club sei und nun das Territorium streitig machen würde. Er habe Kollegen bei den Y _________ und sei letztes Jahr zwei Mal mit diesen auf einer Tour gewesen. Er habe schon gemerkt, dass dies eine territoriale Sache sein müsse. Man habe zu ihm gesagt, dass man keine anderen Clubs toleriere, das Z _________ sei rot/weiss, was für die AA _________ stehe. Sie seien ja auch entsprechend angeschrie- ben gewesen und hätten eine Kutte mit „BB _________“ getragen. Der Geschädigte schilderte erneut, wie die Gruppe ihm gefolgt sei, bis er bei der Garage U _________ habe anhalten müssen. Vom Anhalten bis zum Moment, als der Schlag gekommen sei, habe es etwa 20 Sekunden gedauert. Der erste Schlag sei auf den Helm gekommen. Danach habe er seinen linken Arm gehoben und die zwei nächsten Schläge mit dem Unterarm abgewehrt. Nachdem der Angreifer ihm etwas gesagt habe, seien drei weitere Schläge auf seinen Unterarm gekommen, mit dem er die Schläge abgewehrt habe (SAO 25 908 II F/A 28 S. 20 ff.). 4.3.2 CC _________ erklärte am 24. April 2025 vor der Staatsanwaltschaft, alles habe damit begonnen, dass der Geschädigte zu einer anderen Motorradgruppe als er selber gehöre. Vor ein paar Monaten sei der Geschädigte mit 25-35 Kollegen mit Kutten und Logo nach H _________ gekommen. In der Motorradszene sei es so, dass wenn man
- 11 - in ein anderes Territorium komme, dies als Provokation angesehen werde. Sie hätten nichts Spezielles gemacht und seien nur in H _________ gewesen. Daraufhin hätten sie entschieden, den Geschädigten das nächste Mal darauf anzusprechen. Am 19. März 2025 seien ein paar von ihrer Gruppe unterwegs gewesen. Er habe eine SMS in der WhatsApp-Gruppe erhalten, dass der Geschädigte in H _________ sei und sie hätten beschlossen, mit ihm zu sprechen. Er sei dann später hinzugefahren. Seine Kollegen seien schon früher da gewesen und er habe gesehen, wie sie ihn bereits verfolgt hätten. Er sei ihnen ebenfalls gefolgt, wobei die Fahrt nach S _________ gegangen sei. Sie seien nun zu sechst gewesen und mit ihm mitgefahren. Sie hätten ihn verbal aufgefordert anzuhalten. Einer habe versucht ihn auszubremsen. Bei der Garage U _________ habe der Geschädigte angehalten und sei vom Motorrad abgestiegen. Es habe eine kleine Diskussion gegeben. B _________ habe den Geschädigten mit einer langen Taschen- lampe auf den Arm und den Helm geschlagen. Danach seien alle auf die Motorräder gestiegen und weggefahren (SAO 25 908 I S. 11 f.). 4.3.3 Auf die Frage wie er sich zum Tatverdacht äussere, sagte DD _________ am
25. April 2025 vor der Staatsanwaltschaft aus, bis zur Garage als er angehalten habe und das Gespräch stattgefunden habe, stimme dies. Das mit der Eisenstange stimme nicht. Er habe dem Geschädigten mit seinem Handschuh mit Karbonoberfläche gegen den Arm und leicht gegen den Helm geschlagen (SAO 25 908 I S. 33). Vor dem Zwangs- massnahmengericht gab er am 28. April 2025 an, er habe eine kleine Taschenlampe in den Händen gehabt. Den Schlag auf den Arm habe er aber nicht mit dieser, sondern mit dem Carbonhandschuh ausgeführt. Den Schlag auf den Helm habe er mit der Lampe ausgeführt. Es sei eine schwarze EE _________ gewesen, welche zwischen 20 und 25 cm lang und aus Metall gewesen sei (SAO 25 908 I S. 58). 4.4 Dem Beschwerdeführer wird im laufenden Strafverfahren unter anderem schwere Körperverletzung vorgeworfen. Dieses Verfahren betrifft den Vorfall vom 19. März 2025, über dessen genauen Ablauf und die möglicherweise einschlägigen Straftatbestände wird allenfalls ein Sachgericht zu befinden haben. Dem Chat-Verlauf der Töff-Gruppe ist zu entnehmen, dass mehrere Personen der Gruppe einem Motorradfahrer nachgefahren sind, wobei CC _________ aussagte, dass es sich dabei um den Geschädigten gehandelt habe. Der Beschwerdeführer ist Mitglied der WhatsApp-Gruppe und er war es, welcher geschrieben hat, man solle dieser Person nachfahren. Dieser Anweisung sind mehrere Mitglieder der Gruppe nachgekommen und dem Motoradfahrer gefolgt. Es wurde mehrfach dessen Standort durchgegeben und Fo- tos von ihm gemacht, was zeigt, dass der Geschädigte richtiggehend von ihnen verfolgt
- 12 - wurde, was auch CC _________ und DD _________ in ihren Einvernahmen bestätigt haben. Letzterer hat zusätzlich in den Chat geschrieben „Lädre“. Dieser Ausdruck be- deutet nicht „nur“, jemandem einen Schlag zu versetzen, sondern diesen geradezu zu- sammenzuschlagen. Das Rechtsgut der besonders schützenswerten körperlichen Integ- rität einer Person wäre davon mit grosser Wahrscheinlichkeit betroffen. DD _________ hat dann auch anerkannt, dem Geschädigten gegen den Arm und gegen den Helm ge- schlagen zu haben. Das Vorgehen der Töff-Gruppe wirkt insgesamt geplant und organi- siert. Die Mitteilung des Beschwerdeführers im Chat „Äs vo F _________ […]“ spricht dafür, dass die Töff-Gruppe den Geschädigten schon länger im Auge hatte. Da es schliesslich zu einer körperlichen Auseinandersetzung gekommen ist, zeigt zudem, dass bei der Gruppe eine gewisse Gewaltbereitschaft vorhanden ist. Den Grund für den Vor- fall vom 19. März 2025 hat CC _________ in seiner Einvernahme dargelegt. Der Ge- schädigte sei vor ein paar Monaten mit Kollegen in Kutten und mit Logo nach H _________ gekommen, ohne etwas Spezielles gemacht zu haben. In der Motor- radszene werde es als Provokation angesehen, wenn man in ein anderes Territorium komme. Daraufhin hätten sie entschieden den Geschädigten das nächste Mal darauf anzusprechen. Wer einer solchen Logik nachlebt, beweist seine Gewaltbereitschaft hin- reichend. Die Mitglieder der verfolgenden Gruppe hätten ausserdem genügend Zeit ge- habt, über den digital geäusserten Angriffsbehl und ihr kriminelles Ansinnen nachzuden- ken, bevor sie entsprechend agieren. Es zeigt sich somit, dass es nur eines Befahrens eines „Territoriums“ bedarf und Mitglieder der Töff-Gruppe initiieren eine Verfolgung des entsprechenden Motorradfahrers, welche durchaus in einer tätlichen Auseinanderset- zung zu enden vermag. Dies spricht dafür, dass es bereits zu vergleichbaren Vorfällen mit anderen Motorradfahrern gekommen ist oder solche in Zukunft geschehen werden, bloss weil potentielle Opfer ein „fremdes Territorium“ befahren und sich die Gruppe dadurch „provoziert“ fühlt. Die Mitgliedschaft in einem solchen Töff-Club erscheint zudem vergleichbar mit einer Angehörigkeit einer ideologisch motivierten Tätergruppe oder den „Ultras“ eines Hockeyclubs, welche einen Anhaltspunkt für die Begehung weitere Ver- brechen oder Vergehen darstellt. Unter Betrachtung der gesamten Umstände liegen genügend konkreten Anhaltspunkte vor, welche zur Annahme führen, dass der Beschwerdeführer in andere – auch künftige
– Delikte verwickelt sein könnte. Die von der Staatsanwaltschaft angeordneten Zwangs- massnahmen waren somit verhältnismässig, zumal diese Eingriffe leichter Natur darstel- len.
- 13 - 4.5 Zusammenfassend lässt sich somit feststellen, dass die Anordnung der erkennungs- dienstlichen Erfassung sowie des WSA zwecks DNA-Analyse gegen den Beschwerde- führer aufgrund konkreter Anhaltspunkte für weitere Delikte und Einhaltung des Verhält- nismässigkeitsgrundsatzes rechtmässig erfolgte. Die Beschwerde ist mithin abzuweisen. 5. 5.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer unterliegt, weshalb ihm die Kosten aufzuerlegen sind. 5.2 Gemäss Art. 13 Abs. 1 GTar wird die Gerichtsgebühr aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanzi- ellen Situation festgesetzt. Für das Beschwerdeverfahren vor einem Richter des Kan- tonsgerichts beträgt die Gebühr Fr. 90.00 bis Fr. 2'400.00 (Art. 22 lit. g GTar). In casu war das Dossier wenig umfangreich und das Kantonsgericht musste sich nur mit der Frage der Rechtmässigkeit der angeordneten Zwangsmassnahmen auseinandersetzen. Es wurde zudem ein Entscheid betreffend die aufschiebende Wirkung erlassen. Auf- grund der genannten Kriterien wird vorliegend die Gerichtsgebühr auf Fr. 1‘200.00 fest- gelegt (Art. 424 Abs. 2 StPO und Art. 11 GTar). Diese wird entsprechend dem Verfah- rensausgang dem Beschwerdeführer auferlegt. 5.3 Dem Beschwerdeführer ist aufgrund des Verfahrensausganges keine Parteient- schädigung zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 StPO sowie Art. 429 StPO).
Das Kantonsgericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘200.00 werden X _________ auf- erlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Die Staatsanwaltschaft wird eingeladen zu prüfen, ob in casu ein Angriff (Art. 134 StGB) vorliegen könnte. Sitten, 20. August 2025